Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma 9ff Fahrzeugtechnik GmbH
Rüdigerstraße 3
44319 Dortmund
§ 1
Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
- Unsere AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, Angebote, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
- Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausschließlich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.
- Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2
Angebot und Auftragserteilung
- Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werks bzw. der Erbringung der Werkleistung annehmen können.
Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
- In einem Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
- In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
- Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen, wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
- Wenn im Auftragsschein Preisangaben erhalten sind, muss im nicht kaufmännischen Verkehr ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
§ 4
Leistungszeit
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlichen als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin bzw. die Lieferzeit einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin bzw. eine Lieferzeit zu nennen.
- Soweit von uns gemäß der vorstehenden Ziffer 1. Fertigstellungs- bzw. Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden sind, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmer, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, für die Dauer der Verzögerung. Bei hierdurch bedingter Verzögerungen besteht keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber jedoch über die Verzögerungen unverzüglich unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 5
Preise und Zahlungsbedingungen
- Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb des Auftragnehmers; die Berechnung erfolgt in EURO.
- Verpackungs-, Porto- und Frachtkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich berechnet.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders auszuführen sind.
- Die Vergütung ist nach Beendigung aller Leistungen und nach Rechnungserteilung innerhalb von zehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Die 9ff Fahrzeugtechnik GmbH ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu berechnen. Unberührt hiervon bleiben weitere Schadensersatzansprüche wegen Kosten, Bankspesen u. s. w., die im Verzugsfall an den Auftraggeber gleichfalls weiter berechnet werden können.
- Für den Fall eines Tauschverfahrens setzt die Berechnung des Tauschpreises voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates oder –teils entspricht und das es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglicht macht.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgstellt.
- Die 9ff Fahrzeugtechnik GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung und umfangreichen Materialaufwand und langfristigen Arbeiten eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
§ 6
Kauf / Tausch
Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung eines generalüberholten Vertraggegenstandes, ggf. gegen Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Bohrgruppe oder eines Einzelteils gleicher Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind dem Auftragnehmer gestattet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Vertragsgegenstände des Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstige Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss der anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brücken und Rissen sein. Für die im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes zu leistende Entschädigung gilt der hierzu vereinbarte Vertragspreis.
§ 7
Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Die Abnahme hat durch die Vertragsparteien im Geschäftsbetrieb der Firma 9ff zu erfolgen.
- Soweit der Kunde mit der Abnahme in Verzug gerät, so hat der Kunde hierdurch entstehenden Kosten gegenüber der Firma 9ff zu tragen, soweit die Verweigerung der Abnahme nicht berechtigt erfolgt ist.
Dem Kunden ist bekannt, dass die räumlichen Kapazitäten zur Verwahrung von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände der Firma 9ff begrenzt sind. 9ff ist im Falle eines Abnahmeverzugs des Kunden deshalb berechtigt, mit Ablauf des 4. Werktages nach Fertigstellung ein Standgeld in Höhe von 20,00€ je angefangenem Kalendertag zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche der Firma 9ff bleiben hiervon unberührt.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten und / oder eingebauten Materialien, insbesondere Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate bis zur vollständigen und unanfechtbaren Bezahlung der Vergütung vor, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien, insbesondere Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate bis zur vollständigen und unanfechtbaren Begleichung aller Forderungen aus seiner laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers frei zu geben.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Besteller Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
§ 9
Erweitertes Pfandrecht / Standgebühr
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Vertrag des Pfandrechts an dem aus dem Auftrag in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
- Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
- Das gesetzliche Pfandrecht des Auftragnehmers daneben bleibt unberührt.
- Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehen Verwahrkosten und werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 10
Haftung für Mängel bei Instandsetzung / Reparatur
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in den Ziffern 4 a) bis e) beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. den §§ 377 ff. HGB unberührt.
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
b) Für etwaige Mängel leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzungen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
c) Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber dagegen nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
d) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst gelegenen dienstbereiten KFZ- Meisterbetriebes wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50km vom Auftragnehmer entfernt befindet und der Auftragnehmer den Reparaturgegenstand nicht unverzüglich auf eigene Kosten zur Nacherfüllung abholt.
e) Ersetze Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
- Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Lieferung.
Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben.
a) Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte.
b) Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
c) Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
d) Ist der Kunde Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 10.
e) Ist der Kunde Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist immer ein Jahr.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
f) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
§ 11
Rennsporthinweise
Soweit 9ff mit dem Kunden im Einzelfall nichts anderes vereinbart, gilt, dass die Fahrzeuge und / oder Umbauarbeiten an Fahrzeugen nur für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind und nicht zum Einsatz bei Wettfahrten oder Rennsportveranstaltungen bestimmt sind.
Die Rennsport- und Wettkampfveranstaltungen bedingen besonders hohe Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, die regelmäßig über die normalen Abnutzungs- und Alterserscheinungen im öffentlichen Straßenverkehr hinausgehen.
Für die eigenverantwortliche Verwendung bei Wettfahrten und Rennsportveranstaltungen übernimmt 9ff keine Zusicherungen im Rechtssinne.
§ 12
Haftung
- Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung die Erreichung des Vertragswerkes gefährdet ist und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. - Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
- Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
- Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
- Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen Mangels ab Übergabe der Sache.
- Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
§ 13
Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 14
Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 15
Altteile
Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Kunden innerhalb einer Frist von vier Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernehmen wir keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelgeltung gilt nicht für Teile, die verrechnet werden oder in sonstiger Art und Weise in das Eigentum von uns übergeht.
§ 16
TÜV- Abnahmen
Ein Anspruch des Kunden auf TÜV-Eintragung besteht nur für diejenigen 9ff-Teile, für die ein TÜV-Teilegutachten vorhanden ist. Soweit für andere Teile, die durch eine gesonderte TÜV-Einzelabnahme eingetragen werden müssen, gilt, dass dieses gesondert berechnet wird. Motorsport-Teile werden überhaupt nicht eingetragen.
§ 17
Rechtswahl / Erfüllungsort / Gerichtsstand
- Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit sich aus dem Vertrag sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlort der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen aus Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 18
Lieferungen ins Ausland
Unsere vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für etwaige Lieferungen von 9ff Fahrzeugtechnik GmbH ins Ausland.
Für alle sich aus diesen Geschäftsbeziehungen ergebende Rechtsfragen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und es gilt das für unseren Geschäftssitz zuständige deutsche Gericht.
Stand: 02/2008











